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Bedingungen für die Benutzung
des Mietobjektes

1. Vertragsparteien/Vollmachten
Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und andererseits der Mieter. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der bzw. die Mieter bevollmächtigen hiermit die mit ihrem Einverständnis als Fahrer bezeichneten Personen, auch wenn diese beschränkt geschäftsfähig sind, mit ihrer Vertretung, insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen.
2. Reservierungen
Für bestimmte Preisgruppen können Reservierungen vorgenommen werden. Für alle anderen Mietgegenstände gelten Vereinbarungen nur nach Anfrage. Reservierungen können nur schriftlich vorgenommen werden. Auch handschriftlich unterzeichnete Schreiben, Faxe oder E-Mails des Mieters mit Reservierungen sind vertraglich bindend. Die Reservierung gilt bis 60 Minuten nach dem vertraglichen Mietbeginn, nach Ablauf dieser Zeit ist er von der Reservierung entbunden. Holt der Mieter den bestellten Mietgegenstand nicht zum Mietbeginn ab oder storniert die Reservierung kurzfristiger als 48 Stunden, so schuldet er 80 Prozent des vereinbarten Mietpreis lt. Mietvertrag. Hat der Mieter die Möglichkeiten nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist oder der Schaden geringer als der Mietpreis ausfällt, verringert sich der vereinbarte Mietpreis. Bei einer Stornierung die kürzer als 5,0 Std. vor Mietbeginn getätigt wird, entstehen Stornokosten in Höhe von 20% des vereinbarten Mietpreises. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die sich aus einem Ausfall des Mietgegenstandes ergeben oder die infolge verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietgegenstandes entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.
3. Übergabe des Fahrzeuges an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrzeug an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Fahrzeug durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.
4. Mietdauer/Übergabe
Der Mieter ist verpflichtet, dass die Fahrzeuge zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückgegeben sind. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich. Für die verlängerte Mietzeit (in Tagen) wird der Preis nacherhoben.
5. Kaution
Bei Anmietung ist eine Kautionszahlung fällig und zahlbar. Die Höhe der Kaution beträgt je nach Vereinbarung 50,00 € bzw. 500,00 €. Der Vermieter ist berechtigt, mit ihm zustehenden Zahlungsansprüchen, gleich welcher Art, gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch des/der Mieter aufzurechnen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit etwaig ihm zustehenden Ansprüchen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des/der Mieter sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wird das Mietverhältnis über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherheit die Kaution einzuziehen bzw. einzubehalten.
6. Haftungsausschluss des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für grobe und fahrlässige Schäden am Fahrzeug. Jeder ist für sich selbst und das Mietfahrzeug verantwortlich. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. bei Übernahme der Fahrräder / Scooters / Retroroller / Fat-Wheels / Quads, erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand des Mietfahrzeugs an. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Verleihvertrag zu vermerken.
Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Fahrzeug entsprechend zu sichern und zu bewachen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann. Im Falle des Diebstahls ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,- € zu zahlen. Bei einen Verlust des Schlüssels werden 75 € fällig. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt.
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden von Mieter her oder Fremdverschulden. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen.
7. Haftung des Mieters
Mit der Übergabe des Fahrzeugs, einschließlich Schlüssel, geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Leihgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten.
Der Mieter haftet nur für grobe und fahrlässige Schäden am Fahrzeug, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung – in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten, wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.
8. Nutzung des Fahrzeuges, Verbote
Eine jegliche Zweckentfremdung der Fahrzeuge ist nicht zulässig, der Transport von mehreren Personen oder die Überladung eines Scooters sowie das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen.
9. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem Fahrräder / Scooters / Retroroller / Fat-Wheels / Quads, gemietetem entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschäden bis zu Höhe der Wiederbeschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesmietpauschale lt. Angebotsliste des Vermieters zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sollte das Fahrzeug in der Mietzeit ausfallen, ob durch selbst Verschuldung oder Dritte hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz oder Ausgleichzahlungen. Ein Ersatzfahrzeug zu stellen liegt im Ermessen des Mieters.
10. Diebstahl / Verlust
Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und / oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
11. Versicherungsschutz
Das Fahrräder / Scooters / Retroroller / Fat-Wheels / Quads hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz mit Deckung von 100 Mio €. Eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietvertrags in der Rubrik Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch gegenüber dem Vermieter und evtl. geschädigten Dritten.
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12. Schlussbestimmung
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragspartner am nähersten kommt.
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